Altlasten der Vergangenheit: Komplexität der Rechtslage im Grenzgebiet von Deutschland und Österreich
Die rechtlichen Komplexitäten der deutsch-österreichischen Grenzregion sind das Herzstück des vorliegenden Falles, der vor dem Oberlandesgericht München (OLG München) verhandelt wurde. In Frage stand dabei die Neubestellung eines altrechtlichen Forstrechts, das historisch mit Immobilien und Grundstücken in der Region verbunden war. Dieser spezielle Sachverhalt wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, vor allem in Bezug auf das deutsche Sachenrecht, das Prinzip des Numerus Clausus, sowie die Bestimmungen des österreichischen Rechts.
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Deutsch-Österreichische Rechtsverstrickungen und die Frage des Numerus Clausus
Im Zentrum des Konfliktes standen Eigentumsrechte an den herrschenden Grundstücken, welche sich nach österreichischem Recht bestimmen und bei denen das österreichische Recht als vorrangig betrachtet wurde. Jedoch wurde diese Ansicht vom dienenden Grundstück in Deutschland herausgefordert, welches seine Rechtsordnung als vorrangig deklarierte. Das führte zu einem Mischtyp aus österreichischer und deutscher Dienstbarkeit, der gemäß dem Numerus Clausus des deutschen Sachenrechts ausgeschlossen ist. Dadurch würde eine sogenannte Hybrid-Konstruktion entstehen, was zusätzliche rechtliche Herausforderungen mit sich brachte.
Forstrecht und Grundbuchunrichtigkeit: Komplikationen und Anforderungen
Weiterhin gab es Meinungsverschiedenheiten über die Neuvergabe von Forstrechten. Laut den deutschen Forstrechtsgesetzen widerspricht die Neubestellung von Forstrechten der bestehenden Regelung. Auch die Definition der Grundstücke war strittig, da es bei den beteiligten Grundstücken in Österreich laut dem deutschen Recht keine Grundstücke im herkömmlichen Sinn gäbe. Zudem spielten Fragen der Grundbuchunrichtigkeit und der Anforderungen an eine Berichtigungsbewilligung eine entscheidende Rolle.
Rechtsgrundlagen und Berichtigungsbewilligung: Eine Analyse der Fakten
In diesem Zusammenhang wurde betont, dass die Eintragung der Rechte nicht abgelehnt werden kann, nur weil das Risiko eines Hybridrechts besteht. Nach Art. 187 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gelten auch altrechtliche Dienstbarkeiten. Dies un[…]