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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unzulässigkeit der Berufung auf § 320 BGB

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BGH
Az: VIII ZR 163/12
Urteil vom 17.07.2013

Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. April 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist und soweit der Kläger bezüglich der Widerklage zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe der beim Amtsgericht Regensburg zum Aktenzeichen 74 HL 59/11 hinterlegten Sicherheit verurteilt worden ist. Die Zug-um-Zug-Einschränkung entfällt.
Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der mit Eröffnungsbeschluss vom 29. September 2006 zum Insolvenzverwalter der G.     + R.   GmbH bestellt worden ist, nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Heizkörpern in Anspruch, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sie ausgeliefert hat.
Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte am 21. Juni 2006 mit der Beklagten einen Rahmenvertrag geschlossen, der für das Jahr 2006 eine Lieferung von etwa 740 Heizkörpern sowie für das Jahr 2007 von etwa 574 Heizkörpern vorsah. Die Lieferung sollte sieben bis neun Wochen nach Freigabe der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber erfolgen, die Zahlung „nach Lieferung und Rechnungslegung auf Grundlage des tatsächlichen Auftragsvolumens – bei Teillieferungen entsprechend dem Lieferfortschritt – 14 Tage netto“. Die Beklagte bestellte mit Schreiben vom 24. Juli 2006 769 Heizkörper. Die spätere Insolvenzschuldnerin gab mit Schreiben vom 27. Juli 2006 konkrete Anliefertermine bekannt, die sie mit weiterem Schreiben vom 20. September 2006 noch einmal verschob. Am 29. September 2006 wurden die ersten Heizkörper geliefert. Mit Schreiben vom 8. November 2006 teilte die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Auslieferungsplan mit, in dem sie die Liefertermine teilweise nochmals verschob.
Der Kläger lieferte bis zum 23. November 2006 weitere Heizkörper. Mit Schreiben vom 24. November 2006 erklärte er unter Bezugnahme auf § 103 InsO, dass er die weitere Erfüllung des Vertrages ablehne.
Die Beklagte hat gegenüber der Kaufpreisforderung des Klägers mit Schadensersatzansprüchen aufge[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/320.htm

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