AG München – Az.: 222 C 1187/14 – Urteil vom 10.07.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto:Von Giulio_Fornasar /Shutterstock.com
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Kaufpreisanspruch aufgrund der Lieferung von Wildfleisch geltend.
Der Kläger handelt mit Wildspezialitäten, die Beklagte betreibt eine Gaststätte, Am 10.11.2013 fand ein Telefonat zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter … statt, da der Kläger Frischfleisch im Angebot hatte. Die Einzelheiten dieses Telefonats sind zwischen den Parteien streitig. Am 11.11.2013 versandte der Kläger an die Beklagte per Email eine Auftragsbestätigung, in der die telefonische Bestellung von 15 Hirschrücken, 15 Hirschkeulen ohne Knochen sowie 20 kg gesägten Knochen bestätigt wurde. Am 14.11.2013 erhielt die Beklagte über die durch den Kläger eingeschaltete Spedition eine Lieferung Wildfleisch, die seitens des Mitarbeiters … mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ angenommen wurde. Am 15.11.2013 nahm eine Mitarbeiterin der Beklagten wegen der Fleischlieferung Kontakt mit dem Kläger auf.
Der Kläger bringt vor, der Mitarbeiter … der Beklagten habe in dem Telefonat vom 10.11.2013 die Lieferung von 15 Hirschrücken mit Knochen sowie 15 Hirschkeulen ohne Knochen bestellt. Dieses Telefonat habe die Zeugin … mitgehört, nachdem der Kläger das diesbezügliche Einverständnis des Mitarbeiters der Beklagten eingehet habe. Der Kläger behauptet, das Telefonat sei von der Zeugin … entgegen genommen worden, die den Kläger an den Zeugen … weiter verbunden habe.
Der Kläger meint, die E-Mail vom 11.11.2013 sei rechtlich als kaufmännisches Bestätigungsschreiben einzuordnen. Auch dadurch sei ein Kaufvertrag über die genannten Hirschrücken und -keulen zustande gekommen.
Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.066,87 Euro nebst 8 % Zin[…]