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Baumängel – Beseitigung durch Selbstvornahme – Kostenerstattung

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 10 U 1/06
Urteil vom 21.07.2006
rechtskräftig!

In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 29.970,17 Euro festgesetzt.

I.

Die Parteien streiten um restliche Werklohnansprüche der Klägerin aus Werkverträgen betreffend die Erstellung von Bohrpfahl-Gründungen des Bauvorhabens in der und von zwei Brücken auf dem Gelände der . Das Teilurteil, gegen das sich die Beklagte mit ihrer Berufung wendet, hat ausschließlich das Bauvorhaben auf dem Gelände der zum Gegenstand.

Die Beklagte erhielt von der den Auftrag, in einen Parcours als Fahr- und Teststrecke für Geländewagen zu errichten. Die Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 16. September 2002 ein Angebot für die Pfahlgründung von Großbohrpfählen zu einem Bruttopreis von 34.037,19 Euro. Wegen des Angebots wird auf Bd. I Bl. 18 ff. d. A. Bezug genommen. Unter dem 17. September 2002 übersandte die Beklagte der Klägerin die Vertragsbedingungen der zu dem Bauvorhaben. Wegen des Schreibens nebst Anlage wird auf Bd. I Bl. 23 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin übermittelte der Beklagten unter dem 20. September 2002 ein Schreiben, wonach der Pauschalpreis 29.000,00 Euro netto betragen sollte. Eine gegenseitige Verrechnung mit laufenden und folgenden Aufträgen sei ausgeschlossen. Wegen dieses Schreibens wird auf Bd. I Bl. 29 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin führte die beauftragten Leistungen in der Zeit vom 20. September bis zum 27. September 2002 durch. Die Abnahme erfolgte ausweislich des Protokolls am 27. September 2002. Wegen des Protokolls wird auf Bd. I Bl. 30 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin stellte der Beklagten ausweislich der Rechnung vom 2. Oktober 2002 […]


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