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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht bei Bauarbeiten – ausgehängte und angelehnte Tür als Gefahrenquelle

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LG Coburg, Az.: 22 O 619/13,Urteil vom 04.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.331,34 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer Verletzung durch eine umgefallene Tür. Die Klägerin ist als Raumpflegerin in einem Kindergarten in … beschäftigt. In diesem Kindergarten fanden in der Zeit um den 14.09.2012 Baumaßnahmen statt. Im Zuge dessen wurde unter anderem auch der Beklagte, welcher eine Zimmerei betreibt, und seine Mitarbeiter bei den Baumaßnahmen tätig.

Bei der Klägerin wurde am 14.09.2012 im Klinikum … eine Humerusfraktur proximal des linken Oberarmes diagnostiziert. Auf die Anlage K 3 wird verwiesen. Die Klägerin war vom 14.09.2012 bis 28.02.2013 sowie vom 18.03.2013 bis 22.03.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte und seine Mitarbeiter seien am 14.09.2012 im Waschraum des Bauabschnitts „Raupengruppe“ die einzigen Handwerker gewesen. Der Beklagte oder einer seiner Mitarbeiter hätten im Waschraum die Zugangstür ausgehängt und sie an der Innenseite des Raums an die Wand neben den Eingang gelehnt. Die Klägerin habe an jenem Tag gegen 18 Uhr den Waschraum reinigen wollen. Sie habe in den Toilettenkabinen Sägespäne, welche von den Arbeiten zurückgeblieben seien, entfernen wollen. Die Tür der rechten Kabine sei allerdings nicht zu öffnen gewesen, weil die an der Wand lehnende Tür die Kabinentür blockiert habe. Daher habe die Klägerin die angelehnte Tür nach rechts zur Seite schieben wollen. Die Tür sei beim Versuch, sie zu verschieben, umgekippt. Die Klägerin habe die Tür aufgrund des Gewichts nicht halten können. Die Tür sei ihr zunächst auf den Arm gefallen. Die Klägerin sei dann gestürzt und teilweise unter die Tür gefallen, welche mit der Oberkante auf den an der gegenüberliegenden befindlichen Waschbecken aufschlug und dort liegen blieb.

Aufgrund der Verletzung sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, ihre pflegebedürftige Mutter zu pflegen. Deswegen sei eine zeitweilige Unterbringung der Mutter im Bürgerhospital … notwendig gewesen, wofür die Klägerin eine Zuzahlung in Höhe[…]


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