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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei optischen Mängeln bei gewerblicher Vermietung

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OLG Düsseldorf
Az: 10 U 154/88
Urteil vom 16.03.1989

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 11. August 1988 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.604,86 DM Zug um Zug gegen Beseitigung der folgenden Mängel an dem Mietobjekt B….. Straße 1 a in K….. (zahnärztliche Praxisräume) zu zahlen:
a) Beseitigung der Putz- und Rißschäden in den Praxisräumen,
b) Aufbringung neuer Rauhfasertapeten nebst Anstrich in den Praxisräumen,
c) Erneuerung des Teppichbodens in den Praxisräumen,
d) Austausch der durch Rißschäden zerstörten Wandkacheln (Sterilisationsraum),
e) Herstellung der vollen Funktionsfähigkeit des Fensters im Behandlungszimmer I,
f) Herstellung der vollen Funktionsfähigkeit der Balkontür im Aufenthaltsraum,
g) Beseitigung der Ausblühungen im Praxisbereich der Eingangstür (Decke).
Die Beschränkung der Klageforderung durch Zug-um-Zug- Leistung entfällt ab 1. Januar 1990.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zu 66 % und der Beklagten zu 34 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage des Klägers (Vermieters) auf Zahlung der von der Beklagten (Mieterin) von September 1985 bis August 1987 vom Mietzins einbehaltenen Minderungsbeträge ist in folgendem Umfang begründet:
1.) Für die Zeit von September 1985 bis Januar 1987 hat das Landgericht eine Minderung für berechtigt gehalten wegen
Geruchsbelästigung in Höhe von 234,- DM,
Feuchtigkeitsfleck im Treppenhaus in Höhe von 1.400,- DM,
Heizungsausfall in Höhe von 351,- DM,
———–

zusammen 1.985,- DM.
Der Kläger gesteht eine Minderung von monatlich 115 DM zu. Das macht für die 17 Monate von September 1985 bis Januar 1987 insgesamt 1.955 DM aus. Der vom Landgericht darüber hinaus zuerkannte Mehrbetrag von 30 DM ist nicht berechtigt. Das Landgericht hat u.a. der Minderung zugrunde gelegt, daß die Heizung für drei Wo[…]


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