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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstunden – Darlegungs- und Beweislast

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LAG Rheinland-Pfalz
Az: 10 Ta 155/10
Beschluss vom 04.08.2010

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. Juni 2010, Az.: 3 Ca 2356/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte (geb. am 31.03.1935) war bei dem inzwischen verstorbenen Kläger von November 2007 bis zum 30.06.2008 als Haushaltshilfe zu einem Monatslohn von € 500,00 beschäftigt. Der Kläger hat der Beklagten am 10.12.2007 ein Darlehen von € 2.400,00 gewährt; die Restdarlehensschuld beläuft sich unstreitig auf € 1.800,00. Mit seiner am 29.10.2009 zugestellten Klage macht der Kläger die Rückzahlung des Darlehens geltend.
Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten und wendet gegen die Klage ein, sie habe den geschuldeten Restbetrag „mehr als abbezahlt“. Sie habe in der 7-Tage-Woche 12 bis 14 Stunden täglich arbeiten müssen. Mit Widerklage vom 23.11.2009 verlangte sie zunächst die Zahlung rückständigen Lohns in Höhe von € 4.261,60. Auch hierfür beantragt sie Prozesskostenhilfe. Die Widerklage hat sie im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht um € 1.800,00 auf € 2.461,60 brutto reduziert.
Die Widerklageforderung berechnet die Beklagte zuletzt im Schriftsatz vom 14.01.2010 wie folgt: Sie habe mit dem Kläger eine 6-Tage-Woche mit ca. 6 bis 6,5 Stunden täglich vereinbart. Ausgehend von einem Bruttomonatslohn von € 800,00 (€ 500,00 in bar, € 300,00 für Kost und Logis) bei 40 Wochenstunden ergebe sich ein Stundenlohn von € 5,20 brutto. Sie mache Überstundenvergütung für die Monate Januar bis Juni 2008 in Höhe von € 710,26 brutto monatlich geltend, das entspreche 136,5 Überstunden im Monat, was 34 Überstunden wöchentlich entspreche. Sie habe sonntags 8 Stunden gearbeitet und an den Wochentagen über die vereinbarten 6 Stunden hinaus mindestens 4 bis 4,5 Stunden zusätzlich.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.06.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte[…]


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