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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – unterlassene Beratung zur Tresor-/Verschlussklausel

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 266/19 – Urteil vom 13.05.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.726,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2019 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Hausratsversicherung geltend.

Die Versicherung sah im Fall des Einbruchsdiebstahls eine Wertsachengrenze von 50 % der Versicherungssumme in Höhe von 104.000,00 EUR vor. Ursprünglich hatte der auf Seiten der Beklagten tätige Agent eine Wertsachengrenze von 20 % vorgesehen, was aber auf Wunsch der Klägerin geändert wurde, nachdem diese erklärt hatte, Schmuck im Wert von etwa 50 % der Versicherungssumme zu besitzen.

Zugleich enthielt der Vertrag eine Tresor- /Verschlussklausel, wonach bestimmte Wertsachen, unter anderem auch Schmuck, nur dann über 21.000,00 EUR versichert sind, wenn sie in einem Tresor verwahrt werden.

Konkret heißt es in Ziffer 1.3.2:

„Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (Ziffer 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür, oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, auf

– […]

– 21.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Ziffer 1.2.3.“

Auf die Tresor- /Verschlussklausel wies der Agent die Klägerin nicht hin.

Bei einem Einbruch am 00.11.2017 wurde der Klägerin neben anderen Hausratsgegenständen Schmuck im Wert von 52.000,00 EUR gestohlen, welcher nicht in einem Tresor lagerte.

Die Beklagte zahlte als Entschädigung für den Schmuck 21.000,00 EUR und lehnte unter Hinweis auf die Entschädigungsgrenze weitere Leistungen hierauf mit der Begründung ab, dass der Schmuck nicht in einem Tresor […]


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