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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschränkung einer Grunddienstbarkeit – hinreichende Bestimmung

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OLG Frankfurt – Az.: 14 U 153/15 – Beschluss vom 03.06.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 07.10.2015 – Az. 4 O 258/15 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils vollstreckende beklagte Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer eingetragenen Grunddienstbarkeit. Die Klägerin begehrt deren Löschung sowie die Feststellung, dass ein in Ausübung der Grunddienstbarkeit von der Beklagten beanspruchtes Besitzrecht erloschen ist.

1. Die Klägerin ist seit März 2015 Eigentümerin einer von der Firma1 als Kaufhaus genutzten Immobilie in der Innenstadt von Stadt1. Der Gebäudekomplex erstreckt sich über mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke. Das Hauptgebäude des Kaufhauses ist über einen Verbindungsbau an den sogenannten Patronatsbau angeschlossen. Diese Immobilie befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite des Platz1 und steht seit Juni 2014 im Alleineigentum der Beklagten. Der Verbindungsbau befindet sich auf den im Grundbuch von Stadt1, Bl. … eingetragenen Grundstücken Flur …, Flurstücke …, …und …, die ebenfalls in das Eigentum der Klägerin übergegangen sind. Der Verbindungsbau besteht aus einer überdachten Brücke in Höhe des ersten Obergeschosses und verbindet die Verkaufsflächen im Firma1-Warenhaus mit weiteren, von der Firma vormals angemieteten Verkaufs- und sonstigen Flächen im Patronatsbau. Die Nutzung der angemieteten Gewerbeflächen im Patronatsbau wurde von der Firma1 zum 31.12.2015 aufgegeben. Unterhalb der genannten Brücke befindet sich ebenerdig – auf den Flurstücken … und … – ein weiterer, ebenfalls geschäftlich genutzter Gebäudeteil, der zum Großteil in der Außenhaut aus Glasflächen besteht und als „Vitrine“ bezeichnet wird. Diese wurde bis zum Jahr 1985 durch die Firma1 genutzt, anschließend – im Wege der Vermietung – durch die Rechtsvorgänger der Beklagten. Aktuell wird die „Vitrine“ – unter Einschluss der Außenfläche – von einem Mieter der Beklagten als Café bewirtschaftet. Die „Vitrine“ hat weder zum Firma1-Haupthaus noch zum Patronatsbau eine direkte Verbindung. Auch ein Zugang zur Brücke ist von der „Vitrine“ aus nicht[…]


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