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Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Urteil

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ArbG Düsseldorf
Az: 10 Ca 8395/09
Urteil vom 26.02.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens.
Das Verfahren 10 Ca 2329/06 wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 3.5.2006 beendet. Wegen des Urteils wird auf Bl. 126 ff. der beigezogenen Akte Bezug genommen. Der Feststellungsantrag zu 1) wurde wegen Fehlens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, der Antrag zu 2) wurde wegen fehlender Bestimmtheit und der Antrag zu 3) wurde wegen fehlenden Anspruchs auf sofortige Einstellung abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger keine Berufung eingelegt.
Mit seinem am 10.11.2009 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung vom 3.5.2006 unter Bezugnahme auf § 580 Nr. 4 ZPO. Zur Begründung behauptet der Kläger, die Ausführungen des … in einem Schriftsatz vom 23.9.2009 seien unter keinen Umständen rechtlich haltbar. Die Empfehlung des ………, von Bewerbungen Abstand zu nehmen, stelle eine Rechtsbeugung dar.
Der Kläger beantragt, das Gericht möge unter Aufhebung eines Urteils der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 3.5.2006 in einer Streitsache mit der Geschäftsnummer 10 Ca 2329/2006 nach § 580 Nr. 4 ZPO wegen nachweisbarer Rechtsbeugung – ist eine Nichtzulassung des Klägers zum landesweiten Listenverfahren mit antragsbedingter Aufnahme in eine Interessentendatei unter Vergabe einer Bewerbernummer für das Schuljahr 2005/2006 mit Verlängerung bis zum 31.1.2007 ohne Einschränkungen rechtswidrig.
Das …. beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ca 2329/06 ist unbegründet. Nach § 79 ArbGG iVm. § 580 Nr. 4 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder[…]


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