BVerfG
Az: 1 BvR 2357/04
Urteil vom 22.03.2005
In den Verfahren gegen die durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) in die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866) eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und 8 und des § 93 b hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit entgegen der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht am 1. April 2005 in Kraft treten, hilfsweise: dass der Vollzug der Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vorläufig ausgesetzt wird im Wege der einstweiligen Anordnung das In-Kraft-Treten der durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) geänderten Vorschriften von § 93 Abs. 7 und 8, § 93 b Abgabenordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 24 Finanzverwaltungsgesetz und § 24 c Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller auszusetzen hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat – am 22. März 2005 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe:
A.
Die Antragsteller wenden sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der zu Zwecken der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Überprüfung der Berechtigung für Sozialleistungen erfolgen kann.
I.
Die Antragstellerin zu 1a ist ein inländisches Kreditinstitut. Der Antragsteller zu 1b, ein Rechtsanwalt und Notar, unterhält Bankkonten bei der Antragstellerin zu 1a. Die Antragstellerin zu 2a bezieht Wohngeld; der Antragsteller zu 2b erhält Sozialhilfe.
II.
Die Antragsteller rügen die durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) in die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61; im Folgenden: AO) eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und 8 und des § 93 b. Sie halten diese für verfassungswidrig.
§ 93 AO lautet nunmehr, soweit hier maßge[…]