LG Frankfurt – Az.: 3 U 244/16 – Beschluss vom 02.05.2018
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2016 (2-08 O 164/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Leistungspflicht aus einer Hausratsversicherung in Anspruch.
Zwischen dem Kläger und dessen Lebenspartner, dem Zeugen A, als Versicherungsnehmer und der Beklagten bestand eine Hausratsversicherung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 12-15 d.A.) sowie die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (Anlage K 2, Bl. 16-35 d.A.) verwiesen wird. Zudem existiert eine Sicherungsbeschreibung und -vereinbarung (Anlage BLD 1, Bl. 65f. d.A.), die nur von dem Vermittler unterschrieben worden ist. In der Nacht zum XX.07.2014 ließen der Kläger und sein Lebenspartner ein Fenster des im Erdgeschoss gelegenen Schlafzimmers auf Kippstellung. Beim Verlassen der Wohnung um 9:00 Uhr beließen sie das Fenster in Kippstellung. Bei ihrer Rückkehr um 20:20 Uhr stellten sie fest, dass die Wohnung durchsucht war. Ein Barockschreibtisch, eine Kommode und ein Wandtresor waren aufgebrochen. Der Einstieg war durch das vorgenannte Schlafzimmerfenster erfolgt, das Verlassen über das Fenster im Gästezimmer. Der Kläger meldete der Beklagten noch am XX.07.2014 einen Versicherungsfall, der auch polizeilich aufgenommen wurde. Der Kläger und sein Lebenspartner reichten bei der Polizei Stehlgutlisten ein.
Der Kläger hat behauptet, er und sein Ehemann hätten beim Verlassen der Wohnung versehentlich vergessen, das vorgenannte Fenster, dessen Unterkante sich in einer Höhe von 2,05m befinde, zu schließen. Der dazu gehörende Rollladen sei bei Verlassen der Wohnung bis auf einen auf dem Außensims stehenden Blumenkasten heruntergelassen gewesen. Das in Kippstellung befindliche Außenfenster sei daher von außen nicht erkennbar gewesen. Beim Einsteigen se[…]