AG Kassel – Az.: 800 C 720/21 – Urteil vom 10.06.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung von Hinweisschildern zum Maskentragen in einer Wohnungseigentumsanlage.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer von 55 Wohnungen in der Eigentümergemeinschaft A. Die Beklagte ist Verwalterin dieser Gemeinschaft und brachte im Januar 2021 in beiden Fahrstühlen des Hauses, an der Eingangstür und im aushandelten im Eingangsbereich Schilder an, die die Aufschrift „Bitte Maske tragen“ und ein entsprechendes Symbol enthalten.
Die Klägerin hält dieses Vorgehen der beklagten Hausverwaltung für eigenmächtig, da es an einem entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung fehle. Darüber hinaus sei ein solches Schild durch übergeordnete Vorschriften nicht zwingend vorgesehen. Durch die Schilder würden Angst und Verunsicherung erzeugt. Schließlich existiere kein wissenschaftlich hinreichender Nachweis, dass eine Maske, insbesondere eine so genannte Alltagsmaske, einen tauglichen Schutz vor Infektionen mit dem SARS-Cov2-Virus biete. Hingegen seien Nachteile durch das Tragen einer Maske zu besorgen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die an der Eingangstür, in dem Aushangkasten im Eingangsbereich und in dem kleinen und großen Fahrstuhl des Hauses A angebrachten „Masken-Schilder“ mit den Aufschriften „Bitte Maske tragen“ ersatzlos zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Im Hinblick auf das hohe Durchschnittsalter der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, von denen viele auf häusliche Pflege angewiesen seien, habe der Beirat angesprochen, ob nicht solche Schilder angebracht werden könnten, da „reger Publikumsverkehr“ herrsche. Folglich handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme, zu der die Beklagte befugt sei. An einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin fehle es.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kl[…]