Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 7 Sa 374/15 – Urteil vom 19.04.2016
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 30.07.2015, 2 Ca 377/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Rückfalls nach Drogenentzug.
Die Beklagte fertigt F. f.d. A . Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in E. ca. 1750 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gewählt. Im Betrieb besteht ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Suchtgefährdete oder suchtabhängige Mitarbeiter können sich in die Betriebsvereinbarung (BV) Sucht vom 07.08.03 aufnehmen lassen. Sie werden dann von einem Suchtteam begleitet, das geeignete Hilfsmaßnahmen festlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die BV Sucht Bezug genommen (Bl. 43/44 d. A.).
Der Kläger (geb. am ….86, ledig) absolvierte bei der Beklagten ab 01.09.04 seine Berufsausbildung und wurde ab 01.02.08 als Maschinenbediener übernommen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen kraft beidseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Zuletzt wurde der Kläger in der Abteilung EhP/MSC als Maschinenbediener an der Fertigungslinie eingesetzt. Auf die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen vom 07.05.14 wird Bezug genommen (Bl. 39/40 d. A.).
Wegen Unpünktlichkeit am 28.10.11, am 24.05.12 und am 12.06.12 wurde der Kläger jeweils schriftlich abgemahnt. Die Beklagte vermutete Drogenprobleme. Im Personalgespräch vom 11.07.12 erklärte der Kläger, von der Droge Christal Meth abhängig zu sein. Er war mit der Aufnahme in die BV Sucht einverstanden.
Nach Festlegung des Suchtteams stellte er sich einem klinischen Drogenentzug mit anschließender stationärer Langzeittherapie. Wegen bevorstehender betrieblicher Wiedereingliederung ab 06.05.13 legte das Suchtteam mit dem Kläger die weiteren Maßnahmen im Rahmen der BV Sucht fest, nämlich die wöchentliche Durchführung eines Urintests zur Abstinenzkontrolle, die Teilnahme an einer ambulanten fortlaufenden Suchtberatung und eine monatliche Rücksprache bei der Werksärztin. Der Kläger willigte in diese Maßnahmen schriftlich ein. Auf das Protokoll vom 02.05.13 wird Bezug genommen (Bl. 49 d. A.).
Die Wiedereingliederung war erfolgreich. Das Arbeitsverhältnis verlief unauffällig. Der Kläger hielt sich an die am 02.05.13 festgelegten Maßnahmen. Die wöchentlichen Urintests waren negativ. Nach Festlegung des Suchtteams vom 16.06.13 (Bl.[…]