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Gebäudeversicherung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Ausräumen und das anschließende Einlagern der geräumten Sachen

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OLG Köln, Az: 9 W 20/05, Beschluss vom 01.08.2005
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. März 2005, 9 O 596/04, wird zurückgewiesen.
Gründe
Symbolfoto: stokerplusss / Bigstock

Die nach §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens mit zutreffender Begründung verneint. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden.

Die Beschwerdebegründung gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Veranlassung:

Der vom Kläger angestellte Vergleich mit den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen VHB 84 ergibt nicht, dass die Beklagte nach § 2 Nr. 1 b der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 88 auch für Transport- und Lagerkosten einstehen muss. Zutreffend ist allerdings, dass § 2 Nr. 1 b der VHB 84 lediglich Bewegungs- und Schutzkosten erwähnen. Transport- und Lagerkosten sind in diesen Versicherungsbedingungen nicht gesondert aufgeführt. Hieraus folgt indessen nicht, dass § 2 Nr. 1 b der VHB 84 derartige Folgekosten mit abdeckt. Transport- und Lagerkosten wurden vielmehr erstmals durch § 2 Nr. 1 c der VHB 92 in den Haftungsumfang der Hausratsversicherung einbezogen. Die vorgenannte Bestimmung stellte eine Haftungserweiterung gegenüber der VHB 84 dar (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, Rdn. 1 zu § 2 VHB 92). Es bleibt mithin bei dem Grundsatz, dass Bewegungs- und Schutzkosten nur solche sind, die aufgrund der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von durch den Versicherungsvertrag geschützten Sachen selbst entstehen und sich nicht als Folgekosten jener Maßnahmen darstellen (Prölss/Martin-Kolhosser, VVG, Rdn. 58 zu § 55). Entgegen der Auffassung des Klägers sind Abtransport und Einlagerung der Hausratsgegenstände auch keine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen stehende Maßnahmen. Zur Behebung des Brandschadens war es unmittelbar lediglich erforderlich, Mobiliar und sonstige Hausratsgegenstände aus den betroffenen Räumen zu entfernen. Die hierdurch entst[…]


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