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Rechtsanwälte Kotz GbR

Weihnachtsgelderhöhung

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Bundesarbeitsgericht
Az: 1 AZR 988/06
Urteil vom 23.01.2008

In dem Rechtsstreit hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2008 für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. August 2006 – 15 Sa 570/06 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens für die Zeit bis zum 15. Januar 2007 zu je 1/7, für die Zeit danach zu je 1/6 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein höheres Weihnachtsgeld.

Die Beklagte produziert Automobile. Dazu betreibt sie in Deutschland mehrere Werke. Die Kläger sind im Betrieb B beschäftigt, teilweise seit dem Jahr 1970, mindestens seit dem Jahr 1994.

Die Beklagte zahlte an ihre Mitarbeiter bis zum Jahr 2001 jährlich eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines regelmäßigen Monatslohns. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts schlossen die A AG – als Vorgängerin der im Jahr 2005 durch Formwechsel entstandenen Beklagten – und drei ihrer Schwesterunternehmen mit „dem Gesamtbetriebsrat“ am 5. Juli 2002 eine „Betriebsvereinbarung Weihnachtsgratifikation“ (GBV 2002). Sie enthält folgende Regelungen:

„1. Höhe der Weihnachtsgratifikation

Die Geschäftsleitungen gewähren im Jahr 2002 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für diejenigen Mitarbeiter, deren Eintrittsstichtag vor dem 01.01.2001 liegt. …

Die Geschäftsleitungen gewähren im Jahr 2003 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für diejenigen Mitarbeiter, deren Eintrittsstichtag vor dem 01.01.2002 liegt. …

Die Geschäftsleitungen gewähren im Jahr 2004 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für diejenigen Mitarbeiter, deren Eintrittsstichtag vor dem 01.01.2003 liegt. …

Die Geschäftsleitungen gewähren im Jahr 2005 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für diejenigen Mitarbeiter, deren Eintrittsdatum vor dem 01.01.2004 liegt. …

Der Berechnungsmodus und die Berechnungsbasis richten sich nach der Finanzrichtlinie 24 in der jetzt gültigen Struktur. …

2. Erwerb eines Neufahrzeuges

Mitarbeiter, die im Zeitraum vom 01.08.2002 – 01.11.2002 bzw. im Zeitraum vom 02.11.2002 bis 01.11.2003 ein O Neufahrzeug beim O-Mitarbeiterverkauf erwe[…]


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