Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozesskostenhilfe und fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Leistungsübergang

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Az.: 8 WF 15/03 (PKH)
Beschluss vom 10.02.2003
Vorinstanz: AG Eisleben, Az.: F 421/01

In der Familiensache wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG Eisleben vom 10.01.2003, Az. F 421/01, auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die Klägerin ist das außereheliche Kind des Beklagten und erhält Leistungen nach dem UVG. Mit Vertrag vom 28.06.2001 – und ergänzt am 21.12.2001 – hat der Landkreis des Mansfelder Land – Jugendamt – die auf den Kreis übergegangenen Ansprüche rückübertragen. Mit Klage vom 26.10.2001 macht die Klägerin Zahlungsansprüche für die Zeit vom 12.12.1997 bis 30.09.2001 in Höhe von 8.929 DM nebst Zinsen geltend. Durch Verfügung vom 10.12.2002 hat das FamG darauf hingewiesen, dass ausschließlich übergegangene Ansprüche – also Rückstand – geltend gemacht wird und kein eigener Anspruch der Klägerin, insbesondere nicht zukünftige Leistungen und deshalb Bedenken hinsichtlich der beantragten Prozesskostenhilfe beständen. Der Prozessbevollmächtigte hat sich darauf berufen, dass noch kein Unterhaltstitel bestehe und auch, dass eine Rückübertragung zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG Prozesskostenhilfe verweigert und der eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr für die Durchsetzung ihres noch nicht titulierten Unterhaltsanspruches Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Insoweit hat das FamG schon zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend keine eigenen Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ausschließlich solche, die auf den Leistungsträger übergegangen sind. Die Klägerin hat kein eigenes Rechtsschutzinteresse, dass das Landratsamt die gezahlten Beträge zurück erhält. Die Rückübertragung nach dem UVG dient auch nicht dem Zweck, die Behörde von der Beitreibung freizustellen, sondern soll die übergegangenen und beim Gläubiger verbliebenen Rechte einheitlich zur Geltendmachung verbinden und damit zwei Prozesse über den gleichen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv