Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Linienbusunfall – Haftung bei Sturz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Bremen
Az: 3 U 19/10
Urteil vom 09.05.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.03.2010 (6 O 1814/09) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die bei der Klägerin krankenversicherte Zeugin H. bestieg am 13.2.09 in Bremerhaven durch die vordere Tür einen Gelenkbus der Beklagten. Sie ging durch den Bus nach hinten und wollte sich auf den nächsten freien Sitzplatz im Bereich hinter dem Gelenk des Busses setzen, dem sog. Nachläufer, als der Bus anfuhr und die Zeugin stürzte. Dabei zog sie sich eine Fraktur des Außenknöchels zu. In der Folgezeit entstanden von der Klägerin zu tragende Behandlungskosten in Höhe von € 4.375,47. Da die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, sind weitere Kosten zu erwarten. Andere Fahrgäste, die ebenfalls standen, kamen beim Anfahren des Busses nicht zu Schaden. Zur örtlichen Situation innerhalb des Busses wird auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bremen vom 4.2.10 überreichten Fotos verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, der Fußboden des Busses sei in dem Bereich, in dem die Zeugin . ausgerutscht sei, nass gewesen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei zulässig, da ihr vom Heilungsverlauf nicht mehr bekannt sei als abgerechnete Behandlungspositionen nach Abrechnungsziffern und Diagnosen. Sie müsse sich nicht auf eine auf Freistellung gerichtete Klage verweisen lassen, weil es sich bei einer Freistellung letztlich nur um die Feststellung zur Verpflichtung einer Zahlung handele.
Weiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die auf sie gem. § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche der Klägerin ergäben sich gem. § 7 Abs. 1 StVG aus der Betriebsgefahr des Busses und daneben aus §§ 276, 280 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht sowie schließlich auch aus § 823 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Gründe, die es rechtfertigten, ein Mitverschulden der Zeugin anzunehmen, lägen nicht vor.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv