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Turnstunde – Verletzung – Haftung der Übungsleiter

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LG Kaiserslautern
Az: 1 S 145/05
Urteil vom 04.04.2006
Vorinstanz: AG Kaiserslautern – Az.: 7 C 477/05

In dem Rechtsstreit wegen Zahlung eines Schmerzensgeldes hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 17.Oktober 2005 (7 C 477/05) abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EURO „Schmerzensgeld aus dem Unfallgeschehen vom 09.11.2004“ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 1 und 2 seit dem 20. April 2005, die Beklagte zu 3. seit dem 01.Juli 2005.

2. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 82,00 EURO „an Fahrtkosten und Behandlungskosten“ zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger eventuelle zukünftige immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 09. November 2004 zu ersetzen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger „nicht festsetzbare außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 207,93 EURO“ zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen den Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird insgesamt auf bis zu 4.000,00 EURO festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Von Ausführungen nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen (vgl. hierzu auch Thomas/Putzo, ZPO, 25. AufI., § 540 Rdzi. 5).

II.
Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
(1) Die Beklagten zu 1. bis 3. sind dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haften für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallereignisses aus dem Recht der unerlaubten Handlung als Gesamtschuldner (§§ 823 ff., 840 Abs. 1 BGB) Die Einstandspflicht des Beklagten zu 1. folgt aus § 831 Abs.1 Satz 1 BGB. Denn die Beklagten zu 2. und 3. waren Verrichtungsgehilfen im Sinne der genannten Vorschrift und haben d[…]


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