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Vorführwagen ist kein Neuwagen

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Oberlandesgericht Köln
Az: 19 U 115/09
Beschluss vom 23.11.2009

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23.07.2009 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 6/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer Abänderung der Entscheidung keinen Anlass.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung beanstandet, das Landgericht habe § 478 BGB zu Unrecht für nicht anwendbar gehalten, kann sie hiermit keinen Erfolg haben. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Voraussetzungen des § 478 BGB nicht vorliegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer I. des Hinweis- und Auflagenbeschusses des erstinstanzlichen Gerichts vom 30.04.2009 Bezug genommen.
Der von der Klägerin an den Endkunden L. veräußerte Auto D. war zuvor von der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten als Vorführwagen genutzt worden und wies zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an den Endkunden eine Laufleistung von 1.500 km auf. Unter diesen Umständen handelte es sich um die Veräußerung eines gebrauchten Fahrzeugs und nicht um den Verkauf einer neu hergestellten Sache im Sinne des § 478 BGB (vgl. MK-BGB/S.Lorenz, 5. Aufl., § 478 Rz. 8, wonach ein Sache nur dann als „neu hergestellt“ angesehen werden kann, wenn sie „ungebraucht“ ist). Die von der Klägerin […]


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