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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung – Identifizierung anhand eines schlechten Lichtbildes

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KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 158/17 – 162 Ss 88/17).

Beschluss vom 01.08.2017
Leitsatz:
Ein sehr unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messfoto, das die – zudem teilweise verdeckten – Gesichtskonturen des Fahrers kaum erkennen lässt, ist in der Regel nicht als Grundlage geeignet, den Fahrzeugführer zu identifizieren.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. April 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) lfd. Nr. 49 (Zeichen 274) StVO, (zu ergänzen: §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 4a, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlage (zu § 1 Abs. 1) lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) Tabelle 1 Buchst. c), lfd. Nr. 11.3.6BKatV) i.V.m. § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 360,00 Euro verurteilt, gegen ihn gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1 Satz 1) StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 2a Satz 1) StVG getroffen.

Zur Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen bezieht, hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt (UA S. 3):

Symbolfoto: Pixbay

„Der Betroffene macht zu seiner Fahrereigenschaft keine Angaben. Die Inaugenscheinnahme des Fotos auf Bl. 2 und 4 der Akte im Termin ergab eindeutig, dass der Betroffene die Person ist, die das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY am Tattag zur Tatzeit am Tatort geführt hat. Die markante schmale Mundpartie, die etwas abstehenden Ohren und das Kinn ließen sich zweifelsfrei dem Betroffenen zuordnen. Auf die beiden im Termin in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 2 und 4 der Akte wird gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen.“

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Verteidigerschri[…]


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