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Verbraucherinsolvenzverfahren – Arbeitsgerichtsprozess – Besonderheiten

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LAG DÜSSELDORF
Az.: 12 Sa 361/04
Urteil vom 02.06.2004

Leitsatz:
1. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbricht den Prozess über eine Lohnforderung insoweit nicht, als es um den unfpändbaren Teil des Nettolohns geht. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin einziehungsbefugt.
2. Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, hat er im Prozess die Höhe des Nettolohns und dessen pfändbaren Teil darzulegen.

In Sachen hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.01.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
A.
Zwischen den Parteien bestand bis zum 30.09.2003 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat, noch bevor im November 2003 über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach auf Zahlung des unpfändbaren Teils ihres Nettogehalts aus September 2003 – Euro 807,11 netto – verklagt. Durch Urteil vom 22.1.2004 hat das Arbeitsgericht die Beklagte klageantragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung will die Beklagte weiterhin die Klage abgewiesen wissen. Sie will gegen die Gehaltsforderung mit dem für 2003 gezahlten Urlaubsgeld und dem Entgelt für zuviel gewährten Jahresurlaub aufrechnen sowie den aufgrund einer Gehaltspfändung abgeführten Betrag in Abzug bringen. Dem Aufrechnungsverbot des § 394 BGB begegnet sie mit dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

B.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kammer folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ihnen ist – auf die Einwände der Berufung hin – das Folgende hinzuzufügen.
I.
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers unterbricht einen anhängigen Zahlungsprozess nur insoweit, als es um die den Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigenden Gehaltsteile geht. Jedenfalls seit der zum 01.12.2001 erfolgten Einfügung des Satzes 2 in § 36 Abs. 1 InsO ist geklärt, dass d[…]


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