AG Wedding, Az.: 3 C 422/15, Urteil vom 13.04.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 28.02.2015 bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Typ Chrysler 300 M gegen Zahlung eines Kaufpreises von 4.480,00 €. Die Gewährleistung wurde von der Beklagten für ein Jahr übernommen.
Am 02.03.2015 sprang plötzlich der Keilriemen des Fahrzeugs des Klägers ab, als dieser sich auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause auf der Bundesstraße 93 befand, wo das Fahrzeug liegen blieb und aus Gründen der Verkehrssicherheit unverzüglich von der viel befahrenen Bundesstraße entfernt werden musste.
Das Fahrzeug wurde in die nächst gelegene Werkstatt verbracht, wo die Spannrolle und der Keilriemen ersetzt wurden. Hierüber erstellte die Firma J. eine Rechnung vom 05.03.2015 über 337,95 € (Blatt 6 der Akte). Nach dem er die Beklagte bereits vorab telefonisch informiert hatte, informierte er sie nochmals mit Schreiben vom 03.30.2015 (Blatt 7 der Akte) und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten Reparaturkosten in vorbezeichneter Höhe auf. Nach Vortrag des Klägers wurde eine Kostenübernahme seitens der Beklagten abgelehnt.
Mit Schreiben vom 10.03.2015 der jetzigen Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des vorbezeichneten Betrages nochmals auf (Blatt 8/9 der Akte).
Zwischenzeitlich stellte der Kläger weitere Mängel an dem von ihm gekauften Fahrzeug fest, so eine Mangelhaftigkeit des Schiebedaches, eine Fehlermeldung im Display über die Lambdasonde sowie ein Versagen der Bremsen. Ferner sprang das Fahrzeug am 02.04.2015 nach Darstellung des Klägers nicht an.
Für die Beseitigung der vom Kläger bezeichneten Mängel, die sämtlich von der Firma J. beseitigt wurden, erstellte diese diverser Rechnungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.225,37 €. Wegen der Einzelheiten der Positionen wird auf Blatt 10 ff der Akte ausdrücklich ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei zum Ersatz der vorbezeichneten Mängelbeseitigungskosten verpflichtet, da sie aufgrund der Mangelhaftigkeit des vom Kläger gekauften Fahrzeugs zum Ersatz des zur Beseitigung der Schäden entstandenen […]