1. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe sofort eine âGeldbuÃeâ bezahlt. Ist das das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren damit beendet?
Ja. Wenn ein geringfügiger Verkehrsverstoà vorliegt, kann die Polizei eine Verwarnung erteilen. Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5,00 ⬠und 35,00 ⬠(eine kostenfreie Verwarnung istebenfalls möglich).
2. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe die âGeldbuÃeâ nicht bezahlt. Wie geht es weiter?
Normalerweise bekommt man nun von der Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen zugesandt. In machen Fällen bekommt man auch sofort einen BuÃgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zugesandt. Wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird durch die Verwaltungsbehörde entschieden, ob der Erlaà eines BuÃgeldbescheids oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Soweit genügend Beweise für die Schuld des Betroffenen vorliegen, wird durch die BuÃgeldstelle ein BuÃgeldbescheid erlassen. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im BuÃgeldbescheid ausdrücklich vermerkt.
3. Seit der Verkehrsordnungswidrigkeit sind über 3 Monate vergangen. Ist die Angelegenheit verjährt?
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gemäà § 26 Abs. 3 StVO grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Diese Frist gilt jedoch nur, solange wegen des VerkehrsverstoÃes weder ein BuÃgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Begehung des VerkehrsverstoÃes. Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs und Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,8-Promille-Regelung verjähren erst nach 1 Jahr – gegen die 0,5-Promille-Regelung nach 6 Monaten.
4. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, bin mit dem Fahrzeug jedoch nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (z.B. Ehefrau, Ehemann, Kind etc.). Muss ich angeben, wer das Fahrzeug gefahren ist?
Nein. Auch im BuÃgeldverfahren hat man bei nahen Familienangehörigen ein Aussageverweigerungsrecht.
5. Ich habe einen BuÃgeldbescheid erhalten. Was mache ich jetzt?
Gegen den BuÃgeldbescheid kann gem. § 67 OWiG innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonders Bevollmächtigter. Einzureichen ist der Einspruch bei der BuÃ[…]