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Auslegung während einer Ehekrise geschlossenen notariellen Ehevertrag über Erbverzicht

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 16/17 – Beschluss vom 22.02.2017

Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 9. Januar 2017 (Az.: 15 VI 914/16) wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, die Beteiligte zu 2) ist eine seiner beiden Töchter.

Der Erblasser heiratete die Beteiligte zu 1) erstmals am 29. Mai 1974.

Als es zwischen den Eheleuten kriselte, schlossen diese am 14. Januar 1999 einen Ehevertrag (UR.Nr. 77/1999, Notar Dr. H. C., Mönchengladbach-Odenkirchen).

In der Vorbemerkung zu diesem Vertrag (GA 13 ff.) heißt es:

„Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen und tragen uns mit dem Gedanken, uns scheiden zu lassen.

Im Hinblick auf eine etwaige Scheidung unserer Ehe treffen wir die folgenden Vereinbarungen. (…). Mit dieser Maßgabe regeln die Vereinbarungen sowohl die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung.

Unter Abschnitt B verzichteten die Eheleute auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden.

Am 29. Dezember 2009 heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 1) erneut.

Unter dem 26. Oktober haben die Beteiligen zu 1) und 2) auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein beantragt (UR.Nr. 2984/2016 K, Notar Dr. M. K., Mönchengladbach). Sie haben geltend gemacht, der Erb- und Pflichtteilsverzicht habe auf Grund der erneuten Eheschließung keine Bedeutung mehr.

Die andere Tochter des Erblassers hat der Erteilung des beantragten Erbscheins zugestimmt.

Durch Beschluss vom 9. Januar 2017 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, gegenüber dem erklärten Erbvertrag könne nicht eingewandt werden, die Geschäftsgrundlage habe gefehlt oder sei weggefallen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 17. Januar 2017, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 24. Januar 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

1.

Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zu Unrecht abgelehnt.

Der Senat teilt die Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2), dass der im notariellen Vertrag vom 14. Januar 1999 enthaltene Erbverzicht der Erteilung des Erbscheins nicht entgegensteht.

Die Ehel[…]


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