LG Heidelberg, Az.: 5 O 106/13
Urteil vom 11.10.2013
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 982,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.03.2013 sowie aus weiteren EUR 982,55 vom 25.08.2012 bis 27.03.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 85,68 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.03.2013 sowie aus weiteren EUR 175,53 vom 25.08.2012 bis 27.03.2013 zu zahlen.
3. Die Widerklage und Drittwiderklage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte zu 3 trägt die Kosten des Rechtsstreits, davon 7% gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1 und 2 und 93% allein.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 30.07.2012 befuhr die Drittwiderbeklagte mit dem Pkw Fiat Panda, Kennzeichen …, dessen Eigentümer und Halter der Kläger und Widerbeklagte (fortan: Kläger) war, die … Straße in … in stadtauswärtiger Richtung. Beifahrer war der Zeuge…. Als die in Höhe des Sportstudios „Venice Beach“ und des Schnellrestaurants „Burger King“ befindliche Ampelanlage von grün auf gelb umschaltete, bremste die Drittwiderbeklagte den Pkw des Klägers ab und blieb stehen. Der Beklagte zu 3 und Widerkläger (fortan: Beklagter zu 3), der dem Pkw mit dem Motorrad mit dem Kennzeichen…, welches bei der Beklagten zu 1 pflichthaftpflichtversichert war und dessen Halterin die Beklagte zu 2 war, nachfolgte, bremste ebenfalls. Im Anschluss rutschte das Motorrad in Seitenlage im Bereich des Hecks des Pkws unter diesen. Der Beklagte zu 3 selbst stürzte auf die Straße.
Der für die Beseitigung der durch diesen Unfall am Pkw des Klägers entstandenen Schäden erforderliche Reparaturkostenaufwand beträgt netto EUR 1.364,70, die verbleibende Wertminderung des Pkws EUR 150,-. Zur Ermittlung dieser Beträge holte der Kläger ein Gutachten (Anlage K 1) ein, w[…]