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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsmieterhöhungserklärung – Voraussetzungen

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AG Berlin-Mitte, Az.: 122 C 74/17

Urteil vom 07.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: hanohki/Bigstock

Die Beklagten sind Mieter einer im 1. OG gelegenen Wohnung der Klägerin. Mit Schreiben vom 03.12.2013 kündigte die Klägerin Modernisierungsmaßnahmen an, welche die Beklagten nicht dulden wollten. Mit Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 30.11.2016 (Az.: 119 C 33/14) wurden sie verurteilt, die Modernisierung u.a. in Form des Austauschs der vorhandenen Fenster zu dulden. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Zur Abwendung der von der Klägerin angedrohten Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Mitte duldeten die Beklagten die Modernisierung. In der Folgezeit wurden die alten Fenster der Wohnung gegen energiesparende Holzisolierglasfenster mit 3facher Wärmeschutzverglasung und Schallschutzklasse 2 mit einem U-Wert von 0,9 W/m2K getauscht. Weiterhin wurde ein Außenaufzug im Innenhof errichtet, der über 3 Zugangsebenen zum Haus im Erdgeschoss, zwischen dem 2. und dem 3. OG und zwischen dem 4. OG und dem Dachgeschoss verfügt. Bezüglich des Inhalts der Rechnungen der Maßnahmen wird auf Bl. 25 ff. d.A. Bezug genommen. Das Landgericht Berlin wies die auf Duldung der Modernisierung gerichtete Klage mit Urteil vom 12.06.2017 (Az.: 67 S 21/17), bezüglich dessen Inhalts auf Bl. 58 ff. d.A. Bezug genommen wird, in 2. Instanz wegen einer formellen Unwirksamkeit der Modernisierungsankündigung ab. Mit Schreiben vom 28.02. und 09.03.2017, bezüglich deren Inhalts auf Bl. 29 f. und 131 ff d.A. Bezug genommen wird, forderte die Klägerin ab dem 01.06.2017 eine Modernisierungsmieterhöhung. Wegen des Streits zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung beansprucht die Klägerin die Mieterhöhung gemäß § 559b Abs. 2 Nr. 1 BGB erst ab dem 01.12.2017.

Die Klägerin behauptet, die in der Wohnung ursprünglich vorhandenen Fenster hätten einen U-Wert von ca. 5,0 W/m2K aufgewiesen, so dass die Maßnahme einer Energieeinsparung diene. Ohne die Duldung der Arbeiten durc[…]


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