LG Berlin
Az.: 12 O 507/12
Urteil vom 01.11.2012
1. Die einstweilige Verfügung vom 17.8.2012 wird bestätigt.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 22.3.2010 Gewerberäume in der XXX Berlin, an die Verfügungsbeklagte zum Zwecke des Betriebes eines Cafés bzw. einer Bar/ Lounge. In § 12 des Mietvertrages wird bestimmt, dass eine Untervermietung in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf (Anlage K1). Die Verfügungsbeklagte unterwarf sich durch notarielle Erklärung vom 31.3.2010 der sofortigen Zwangsvollstreckung bezüglich einer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung der Mieträume in einem jeden Fall der Mietvertragsbeendigung (Anlage K2).
Die Verfügungsbeklagte geriet in Mietrückstand. Die Verfügungsklägerin kündigte das Mietverhältnis im Februar 2012, erwirkte gegen sie vor der Kammer (12 O 182/12) am 6.8.2012 wegen der bis Juni 2012 unbeglichenen Mieten ein Zahlungsurteil über mehr als 9.900,- Euro bei einer Monatssollmiete von 1.113,84 Euro und erteilte einen Zwangsvollstreckungsauftrag aus der notariellen Urkunde vom März 2010 bezüglich des Rückerhalts der Mieträume.
Nachdem der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 17.7.2012 der Verfügungsbeklagten die Zwangsräumung am 10.8.2012 angekündigt hatte (Anlage K8), teilte ihm eine Frau XXX, bei der es sich um die Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten handelt, mit Schreiben vom 5.8.2012 mit, dass sie über die Mieträume am 26.3.2012 einen Pachtvertrag mit der Verfügungsbeklagten geschlossen habe und dort seit April 2012 ein Restaurant betreibe (Anklagen K9, K10). Der Gerichtsvollzieher führte die Zwangsvollstreckung daraufhin nicht durch. Eine Untervermieterlaubnis der Verfügungsklägerin existiert nicht; sie nimmt Frau XXX gerichtlich auf Räumung und Herausgabe in Anspruch (LG Berlin 12 O 513/12); die Verfügungsbekla[…]