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Bauvertrag – Kündigung wegen Verstoß des Auftragnehmers gegen Kooperationspflicht

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 5/10 – Urteil vom 16.03.2011

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und unter Abweisung der Klageerweiterung das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.12.2009 – 3 O 114/08 – abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt,

a) der Beklagten die ihr von dieser zur Sicherheit abgetretenen Auszahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der B…-Bausparkasse zur Vertragsnummer … rückabzutreten;

b) an die Beklagten 8.839,36 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz der EZB seit dem 29.10.2008.

II.

Von den Kosten der I. Instanz haben die Klägerin 70 % zu tragen, und die Beklagte 30 %.; von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor ihrer Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages. Die Beklagte verlangt widerklagend im Wesentlichen die Rückzahlung unverbrauchter Abschläge sowie die Rückabtretung sicherungszedierter Darlehnsauszahlungsansprüche.

Sie beauftragte die Klägerin durch schriftlichen Bauvertrag (fortan auch: BV) vom 09.09.2005 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses nach Maßgabe einer näher bezeichneten Baubeschreibung und zu einem Festpreis von 102.000 € (vgl. A10, 10 GA). Gemäß § 8 BV trat die Beklagte der Klägerin durch Vereinbarung gleichen Datums Auszahlungsansprüche gegen ihre Bausparkasse aus einem Baufinanzierungsdarlehen in Höhe der Bausumme ab (vgl. A30, 30 GA). Auf den Festpreis leistete die Beklagte gemäß vertraglicher Vorauszahlungsvereinbarung Abschläge über insgesamt 28.560 €.

Die Klägerin erbrachte Planungsleistungen und begann mehrere Wochen nach einer Bauanlaufbesprechung vom 23.05.2006 mit der Gebäudeerrichtung. Bei einer Besprechung am 31.07.2006 erörterten die Parteien Mehrleist[…]


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