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Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Strafe

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AG Aachen – Az.: 421 Cs-199 Js 331/18-125/18 – Urteil vom 25.03.2019

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 110,00 € verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 113, 185, 194, 53 StGB
Gründe
I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung … Jahre alte Angeklagte ist von Beruf Arzt. Er hat … Abitur gemacht und sein Medizinstudium begonnen. Das Studium hat er in G. angefangen und auch beendet. Seinen Abschluss legte er im Jahr …ab. Seitdem ist er berufstätig. Er ist Facharzt für Radiologie. Er arbeitet in einer Praxis für Radiologie und verdient 3.500 € netto. Die Wohnung kostet 660,00 € kalt. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen, … hat keine nennenswerten Schulden und hat keine Probleme mit Drogen oder Alkohol.

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 15.05.2018, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, vorbestraft wegen Beleidigung sowie Sachbeschädigung. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 23.05.2014, rechtskräftig seit dem 12.06.12014, wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.

II.

In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten folgende Feststellungen getroffen:

Fall 1:

Nachdem der Angeklagte am frühen Morgen des 08.03.2018 aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden waren, randalierte er auf der Zufahrt zum Gewahrsam des Polizeipräsidiums in Aachen. Vergeblich versuchte der Zeuge POK H. den Angeklagten zu beruhigen und mit ihm ein ruhiges Gespräch zu führen, um die vom Angeklagten gewünschte Strafanzeige, die er gegen Kollegen des Zeugen H. richten wollte, aufzunehmen. Der Angeklagte brachte seine Missachtung gegenüber dem Zeugen H. dadurch zum Ausdruck, dass er ihn in ehrverletzender Weise – und deutlich hörbar für Passanten – zurief: „Was willst Du Spasti von mir, Du asoziales wesen.“

Fall 2:

Nachdem der Angeklagte rund 2 Stunden im Polizeigewahrsam verbracht hatte, wurde er dem Polizeiarzt zwecks Entnahme einer richterlich angeordneten Blutprobe vorgeführt, wobei der Zeuge POK T. ihn am rechten Arm und der Zeuge PK H. ihn am linken Arm haltend durch das Polizeipräsidium führten und PK T. hinter dem Angeklagten ging. Kurz vor der Tür zum polizeiärztlichen Dienst riss der Angeklagte seinen linken Arm los, um sich aus der Umklammerung der Beamt[…]


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