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Fahreridentifizierung: Vergleich Blitzfoto mit Ausweisfoto zulässig?

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BayObLG
Az: 1 ObOWi 310/03
Beschluss vom 27.08.2003

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt.
Die hiergegen eingelegt Rechtsbeschwerde des Betroffenen stützte sich auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge machte er geltend, die Bußgeldbehörde habe sein Personalausweisfoto unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen von der Meldebehörde beschafft und sich damit illegal Gewissheit über die Identität verschafft. Hieraus ergebe sich ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Wegen des schweren Verfahrensverstoßes sei der Bußgeldbescheid rechtswidrig; das Amtsgericht hätte ihn aufheben müssen. Mit der Sachrüge wandte sich der Betroffene insbesondere gegen die Fahreridentifizierung anhand des Tatfotos. Im Urteil fehlten Ausführungen, anhand welcher Merkmale der Amtsrichter seine Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem Fahrer gewonnen habe. Im Übrigen habe der Betroffene – entgegen der Annahme des Tatrichters – nicht zugegeben, dass er der Fahrer sei. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) erwies sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Gründe:
1. Der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.

Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ein gesetzlich ausdrücklich bestimmtes Prozesshindernis bestehen könnte. Darüber hinaus berechtigen Verfahrensmängel in der Regel nur zur Urteilsanfechtung und führen gegebenenfalls zur Urteilsaufhebung. Prozesshindernisse sind sie nur, wenn sie nach dem aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzgebers so schwer wiegen, dass sie die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen in Frage stellen (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Einl. Rn. 146; vgl. auch Krack, GA 2003, 536 ff.). Dies ist bei eventuellen Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der Erholung eines Ausweisfotos von der Meldebehörde nicht der Fall.

Unmittelbar aus dem Grundgesetz – hier dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) – lassen sich Prozesshindernisse grundsätzlich nicht ableiten (BGHSt 32, 345/351 f.; Meyer-Goßner Einl. Rn. 147). Im Ã[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/fahrer.htm

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