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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenversicherung -Unerreichbarkeit eines Sachverständigenbeweises

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AG Kassel – Az.: 435 C 4728/09 – Urteil vom 10.07.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Erstattungsleistungen aus privatem Krankenversicherungsvertrag.

Symbolfoto: Von Lothar Drechsel /Shutterstock.com

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AVB MB/KK 94 zu Grunde. Wegen eines Erschöpfungssyndroms begab er sich in die Behandlung des Arztes Dr. von „X“ in Kassel, der wegen der ungeklärten Ursache eine Gen-Panel-Untersuchung anordnete, die am 06.03.2008 im Labor von Dr. „Y“ durchgeführt wurde. Dem Kläger wurden hierfür 547,36 € berechnet. Ergebnis der Untersuchung waren drei veränderte bzw. fehlende Gene. Dr. von „X“ empfahl die Substitution der Nahrung mit essenziellen Wirkstoffen, Änderung der Lebensweise und Identität zur Vorbeugung der Verschlimmerung und Chronifizierung des Syndroms. Dr. von „X“ verordnete mehrere Präparate im Zeitraum zwischen dem 23.05.2007 und 06.06.2008, für deren Anschaffung der Kläger 654,00 € aufwendete (wegen der Einzelheiten der Präparateliste wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Bl. I/3 f. d.A.) Bezug genommen. Weiter ließ der Kläger eine Schwermetalluntersuchung mittels Urin-Spektralanalyse durchführen, welche ihm unter dem 22.06.2007 mit 205,87 € berechnet wurde. In Reaktion auf diese Untersuchung wurden dem Kläger DMSA-Kapseln für 76,75 € unter dem 21.09.2007 verordnet. Von dem bis dahin aufgelaufenen Gesamtbetrag in Höhe von 1489,98 € begehrt der Kläger die Erstattung von 95 %, mithin 1409,78 €. Die Beklagte nahm bislang keine Erstattung vor. Im weiteren Verlauf, teilweise parallel zum eingeleiteten Rechtsstreits, wurden dem Kläger von Dr. von „X“ weitere Präparate verordnet (Liste Bl. I/198 d.A.), für die der Kläger weitere 474,17 € aufwendete. Für die Behandlungen seit dem 23.06.200[…]


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