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Kellnerin umgestoßen – Schadensersatz und Schmerzensgeld?

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Oberlandesgericht Hamm

Az.: 9 U 141/00
Urteil vom 13.07.2001

Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Mai 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 15.769,90 DM.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Folgen eines Sturzes, den sie am 28. Juni 1997 gegen 21.30 Uhr bei einer Feier auf dem Hof ihres Grundstücks erlitten hat, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Als die Klägerin mit einem Gläsertablett hinter dem Beklagten herging, der an einem Stehtisch stand, setzte der Beklagte, der sie nicht wahrgenommen hatte, einen Fuß zurück. Das brachte die Klägerin zu Fall. Die Klägerin wurde erheblich verletzt. Sie beklagt eine fortdauernde Beeinträchtigung ihres linken Handgelenks.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Verhalten des Beklagten jedenfalls nicht rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei, so daß die Voraussetzungen für eine Haftung nicht vorlägen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB und eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 847 Abs. 1 BGB zu Recht als nicht gegeben erachtet.
Die Grundvoraussetzung jeder Haftung, ein schädigendes Verhalten des Anspruchsgegners, d.h. ein ihm zurechenbares Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, ist entgegen dem vorprozessualen Vorbringen der Versicherung des Beklagten allerdings erfüllt, und zwar in der Form des Handelns. Handeln ist jedes menschliche Tun, das der Bewusstseinskontrolle und der Willenslenkung unterliegt. Körperliche Bewegungen, auch wenn sie nicht zweckgerichtet sind, können daher nur ausnahmweise nicht als Handlungen im Sinne des Deliktsrechts begriffen werden, wenn sie etwa in bewußtlosem Z[…]


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