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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebliche Altersversorgung – Anpassungsvorbehalt – Auslegung

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LAG Hamburg, Az.: 4 Sa 98/16, Urteil vom 11.07.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Oktober 2016 – 10 Ca 74/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01. Juli 2015.

Der Kläger war in der Zeit vom 01. April 1974 bis zum 30. September 2003, zuletzt in Hamburg, bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Seit dem 01. Oktober 2003 bezieht der Kläger eine Gesamtversorgung auf der Grundlage der Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes. Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte.

Die Versorgungsbezüge des Klägers richten sich nach den durch Betriebsvereinbarungen geregelten Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden: BVW) in der Fassung vom 19. April 2002 einschließlich der Ausführungsbestimmungen (Anlage K1 = Bl. 17 bis 28 d.A.). Nach §§ 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen leistet die Beklagte an den Kläger Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen der Versorgungskasse (auf den Abrechnungen und nachfolgend bezeichnet als V1-Altersrente) sowie aus der sog. Pensionsergänzung (auf den Abrechnungen und nachfolgend bezeichnet als V2-Rente) zusammensetzen. Bis zur letzten Erhöhung zum 01. Juli 2015 beliefen sich die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers, die in der Vergangenheit regelmäßig erhöht worden waren, auf € 3.207,62 brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der gesetzlichen Rente in Höhe von € 1.744,96, V1-Altersrente in Höhe von € 590,72 und € 871,94 V2-Rente (Pensionsergänzung).

Die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge richtet sich nach § 6 der Ausführungsbestimmungen des BVW (im Folgenden: AusfBestg BVW). Darin ist unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ folgendes geregelt:

„1.

Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).

2.

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3.

Hält der Vorstand die Verä[…]


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