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Rechtsanwälte Kotz GbR

Scheinreichung – Haftung der Bank bei anderem Zahlungsempfänger

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 Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 17 U 292/05
Urteil vom 03.04.2007
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Az.: 10 O 302/03

Leitsatz:
1. Die Hereinnahme von disparischen Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ein privates Girokonto des Einreichers (angestellter Verkäufer des auf dem Scheck als Zahlungsempfänger benannten Unternehmens) ohne weitere Nachprüfung seiner Verfügungsbefugnis begründet grobe Fahrlässigkeit der Bank i.S. von Art. 21 ScheckG.
Die Weitergabe von Schecks im kaufmännischen Zahlungsverkehr ist unüblich (Anschluss an OLG Frankfurt, ZIP 1999, 1207).
2. Gleicht der Einreicher die durch Unterschlagung von Schecks entstandenen Fehlbeträge teilweise durch Weitergabe von mit Rechnungsnummer oder Kundenname versehenen Eigenschecks an die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers aus, ohne dass dies dort auffällt, so rechtfertigt dieser Umstand die Annahme eines Mitverschuldens des Berechtigten (größeres Unternehmen mit Filialen an verschiedenen Standorten) nicht. Zu einem Abgleich von Kontonummer und Bank eingehender Schecks mit den privaten Kontoverbindungen der Mitarbeiter, wodurch die Hereingabe von Eigenschecks eines (zur Entgegennahme von Kundenschecks berechtigten) angestellten Verkäufers möglicherweise hätte festgestellt werden können, ist ein Unternehmen nicht verpflichtet.

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 für Recht erkannt:
I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. September 2005 – 10 O 302/03 – werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.
Die Kosten der Streithilfe im Berufungsrechtszug hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo[…]


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