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Spesenbetrug – fristlose Kündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 9 Sa 614/08
Urteil vom 03.04.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.09.2008, Az.: 4 Ca 736/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das seit 01.01.1999 als Marketing-/Vertriebsdirektor bestehende Arbeitsverhältnis des 1955 geborenen, verheirateten und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichteten Klägers durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 20.05., 04.06. und 23.06.2008 aufgelöst worden ist sowie darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen Entzug des auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs für den Zeitraum Juni bis August 2008 Nutzungsausfall von 2.284,80 € sowie für den Zeitraum 26. Mai bis 31. August 2008 Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 41.185,63 € brutto abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.740,25 € netto nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.09.2008, Az.: 4 Ca 736/08 (Bl. 248 ff. d. A.). Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht antragsgemäß,
1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei nicht durch die schriftliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.05.2008, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist,
2. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.06.2008, zugegangen am 07.06.2008, aufgelöst worden ist,
3. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.06.2008, zugegangen am 23.06.2008, aufgelöst worden ist,
4. die Beklagte verurteilt, an den Kläger Nutzungsausfall in Höhe von 2.284,80 EUR brutto zu zahlen,
5. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 41.185,63 EUR brutto ab[…]


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