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Fristlose Darlehensvertragskündigung durch Bank – Insolvenzverfahrens Mitdarlehensnehmer

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 6335/13 – Urteil vom 30.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 170.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld.

Die Klägerin und ihr Ehemann … kauften am 15.06.2011 in der …-Straße in Z. ein Einfamilienhaus zum Preis von 140.000,- € (vgl. notarielle Kaufvertragsurkunde mit Auflassung, Anlage K 4).

Zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs schlossen die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann am 26.05./01.06.2011 insgesamt drei Darlehensverträge mit der Beklagten:

Zum einen handelte es sich um ein Annuitätendarlehen über 30.000,00 Euro (Darlehensnummer …). Es wurde eine Nominalverzinsung von 4,60 % sowie eine Sollzinsbindung bis 30.06.2021 vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Ferner wurde ein zweckgebundenes Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu einem Nennbetrag von 50.000,00 Euro und einem Nominalzins von 4,7 % geschlossen (Darlehensnummer 6004071384). Die Konditionen wurden bis zum 30.06.2026 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 umfassend Bezug genommen.

Schließlich schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten ein Vorausdarlehen über 90.000,00 Euro (Darlehensnummer 6004071376). Zugleich wurde ein Bausparvertrag über eine Bausparsumme von ebenfalls 90.000,00 Euro vereinbart. Nach Zuteilung des Bausparvertrages sollte das Vorausdarlehen mit der bis dahin angesparten Bausparsumme sowie einem Bauspardarlehen von 54.000,00 Euro abgelöst werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 3.

In sämtliche Verträge wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse einbezogen.

Am 15.06.2011 wurde der Beklagten mittels notarieller Urkunde des Notars Dr. X. (URNr. …) auf dem klägerseits erworbenen Grundstück eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 170.000,- € eingeräumt. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde datiert vom 16.06.2011 (Anlage K8).

Am 11.06.2013 wurde über das Vermögen des Mitdarlehensnehmers und Ehemanns der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit […]


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