OLG Koblenz – Az.: 5 W 704/13 – Beschluss vom 27.12.2013
Die Sache wird unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgericht Mainz vom 18. Dezember 2013 dorthin zurückgegeben.
Gründe
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Sachverständige gegen einen Beschluss vom 8. November 2013, durch den ihm wegen Versäumung der Frist zur Erstattung des Gutachtens ein Ordnungsgeld von 500 € auferlegt worden ist. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem der Sachverständige am 22. 8. 2012 ernannt worden war, wurden ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 11.09.2012 die Akten übersandt mit der Bitte, das Gutachten bis spätestens 11.12.2012 dem Gericht zu übersenden. Hiernach entwickelte sich ein Monate dauernder Meinungsaustausch, ob dem Sachver- ständigen eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Vergütung gewährt werden könne (§ 13 JVEG). Das wurde letztendlich mit einem am 6. Dezember 2012 abgesandten gerichtliche Schreiben abgelehnt.
Auf eine Erinnerung kündigte der Sachverständige die Fertigstellung des Gutachtens für die 31. oder 32. Kalenderwoche 2013 an, die indes verstrichen, ohne dass das Gutachten vorgelegt wurde. Das Gericht erinnerte erneut am 20.08. und 12.9.2013; eine Fristsetzung war nicht beigefügt. Diese Erinnerungen veranlassten den Sachverständigen nicht einmal zu einer Antwort, geschweige denn zur Vorlage des Gutachtens.
Am 2. Oktober 2013 setzte die Einzelrichterin dem Sachverständigen eine „Nachfrist“ bis zum 25. 10. 2013 und drohte zugleich ein Ordnungsgeld von 500 € an. Die „Nachfristsetzung“ wurde dem Sachverständigen am 10.10.2013 zugestellt. Er ließ die Frist verstreichen, ohne das Gutachten einzureichen.
Daraufhin erließ die Einzelrichterin den nunmehr angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss, worauf der Sachverständige das Gutachten am 20. November 2013 bei Gericht einreichte.
Die nach Zustellung des Ordnungsmittelbeschlusses am 14. November 2013 zwei Wochen später am 28. November 2013 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Sachverständigen enthält den Hinweis, dass er „bei einer persönlichen Vorsprache“ der Richterin erläutert habe, dass sein Versäumnis verursacht sei durch „eine enorme Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit einem Großbauvorhaben sowie einer krankheitsbedingten Pause“. Weiter heißt es, er wolle sich „für eine wohlwollende Prüfung … nochmals bedanken“.
Die Richterin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausg[…]