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Fahrerlaubnisentziehung bei Bedenken gegen Fahreignung – Voraussetzungen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 19.532 – Beschluss vom 24.05.2019

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L einschließlich Unterklassen.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 28. Dezember 2015 zufolge hat ein Verkehrsteilnehmer beobachtet, wie die Klägerin am 13. November 2015 mit ihrem Pkw eine rote Ampel überfuhr und bei der anschließenden Fahrt immer wieder von rechts nach links von der Fahrbahn, einmal bis auf den Grünstreifen, abkam. Nach dem zweiten Versuch der Polizei, die Klägerin anzuhalten, konnte sie einer Verkehrskontrolle unterzogen werden, bei der sie angab, dass ihr keine Fahrfehler und auch kein Anhalteversuch aufgefallen seien. Freiwillige Alkohol- und Drogentests verliefen negativ. Im Rahmen des Gesprächs wirkte die Klägerin räumlich und zeitlich desorientiert. Sie habe oft zeitliche Abläufe nicht in Einklang gebracht und den Ablauf der Fahrt mit dem Pkw nicht abschließend beschreiben können.

Nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg legte die Klägerin das von einer Fachärztin für Arbeitsmedizin gefertigte medizinische Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 vor, wonach sie in den durchgeführten Leistungstests Werte von 1 – 3 Punkten erzielte und bei ihr erhebliche Einschränkungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit und keine Leistungsresiduen zu erkennen seien, die die Durchführung einer Fahrverhaltensbeobachtung rechtfertigen würden. Ob die bekannt gewordenen Auffälligkeiten auf eine eignungsrelevante Krankheit zurückzuführen seien, könne nur nach Abklärung durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden. Auf die am 12. Januar 2017 zu dem Gutachten abgegebene ergänzende Stellungnahme der begutachtenden Stelle wird Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin das geforderte fachärztliche (psychiatrische) Eignungsgutachten nicht beigebracht hatte, entzog ihr das Landratsamt die Fahrerlaubnis. Einer nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klage (W 6 K 16.1303) gab das Verwaltungsgericht Würzburg mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2017 statt.

Daraufhin forderte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrs[…]


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