MPU-Entzug durch verjährte Trunkenheitsfahrt aufgehoben
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Beschluss vom 28.08.2023, Az.: AN 10 S 23.1022, entschieden, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Der Antragsteller hatte sich gegen den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung und die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins gewendet. Grundlage der behördlichen Entscheidung war die Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) aufgrund zweier Trunkenheitsfahrten. Das Gericht stellte fest, dass die Anwendung der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund der ersten, bereits verjährten Trunkenheitsfahrt rechtswidrig war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil
Das VG Ansbach hebt den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung auf.
Fahrerlaubnisentzug basierte auf der Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens.
Eine der Trunkenheitsfahrten war zum Zeitpunkt des letzten Verwaltungsaktes verjährt.
Die rechtswidrige Anwendung der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund verjährter Delikte.
Das Gericht betont die Wichtigkeit der aktuellen Sach- und Rechtslage für behördliche Entscheidungen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wurde auf 6.250,00 € festgesetzt.
Das Urteil betont die Verhältnismäßigkeit und Aktualität in Fällen der Fahrerlaubnisentziehung.
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Update des Fahrerlaubnisentzugs
Die Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) kann nach § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnisentziehung zur Folge haben. Die Verwertbarkeit von Vortaten wie Trunkenheitsfahrten ist bei fehlender MPU-Vorlage ebenfalls ein strittiges Thema. Die rechtlichen Herausforderungen liegen in der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht und der Prüfung der Beweiskraft eines mangelhaften MPU-Gutachtens. Das vorliegende Urteil des VG Ansbach wirft ein Schlaglicht auf diese Problematik und bietet einen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung.
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