BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 1 ABR 18/06
Beschluss vom 13.02.2007
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2005 - 3 TaBV 1069/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob durch den Spruch einer Einigungsstelle die betriebliche Kleiderordnung wirksam geregelt wurde.
Die Arbeitgeberin betreibt ein staatlich konzessioniertes Spielcasino. Am 30. Januar 1997 schloss sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Kleiderordnung (BV 1997). Diese schrieb für das gesamte Personal während des Dienstes das Tragen einer bestimmten, nach Funktionsgruppen differenzierten Kleidung vor. Sie enthielt außerdem Regelungen über die Gestellung der Erstausstattung und die Kostentragung. Der Betriebsrat kündigte die BV 1997 zum 31. Dezember 2004, um neue Regelungen über die Kostentragung durchzusetzen. Nachdem sich Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht einigen konnten, kam es zu einem Verfahren vor der Einigungsstelle. Diese nahm in ihrer Sitzung vom 10./11. Dezember 2004 mit der Stimme ihres Vorsitzenden den von der Arbeitgeberin zur Abstimmung gestellten Entwurf einer neuen Kleiderordnung (BV 2004) an. Die BV 2004 enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen:
“ 1. Präambel
Die Unternehmensphilosophie der Gesellschaft, Dienstleistungen auf höchstem Niveau anzubieten, wirkt sich auf die Kleiderordnung der Mitarbeiter/-innen der Gesellschaft aus. Insbesondere gilt dies für die, die unmittelbaren Kontakt zum Gast haben.
Die Kleidung soll dezent elegant sein. Um dem entsprechenden Erscheinungsbild Rechnung zu tragen, müssen Sitz und Zustand der Kleidung stets passend und gepflegt sein.
Der Mitarbeiter und die Mitarbeiterin sollen aus Sicht des Gastes schnell und sicher als Angehörige der N Spielcasino GmbH & Co. KG erkennbar sein.
2. Berufskleidung
Für Mitarbeiter und die Mitarbeiterinnen der N Spielcasino GmbH & Co. KG gilt nach Funktionsgruppen folgende Kleiderordnung:
A2
Saalchef/Saalchefin
Anthrazitfarbener Anzug bzw. Kostüm, weißes Hemd bzw. Bluse mit Normalkragen, passende K[…]