Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abmahnung (wettbewerbsrechtliche) – Rechtsmissbräuchlichkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Dortmund
Az: 19 O 39/08
Urteil vom 06.08.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung abwen-den, wenn sie zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Erstattung von Kosten, die ihr durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegenüber der Beklagten entstanden sind.
Beide Parteien bieten gleichartige Waren auf der Internetplattform B als gewerbliche Verkäufer an.
Am 16.09.2008 gab die Beklagte auf Anforderung der Klägerin vom 03.09.2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, dass sie es in Zukunft unterlassen werde, im geschäftlichen Verkehr mit Garantieangaben zu werben, ohne anzugeben, welches die Garantiebedingungen sind, wer Garantiegeber ist, und um was für eine Garantie es sich handelt. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung der Klägerin durch ihren Prozessvertreter vom 03.09.2008 wird auf die Kopie des Anwaltsschreibens, Bl. 4 ff. d. A., verwiesen. Wegen des Inhalts der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten vom 16.09.2008 durch ihren Prozessvertreter wird auf die Kopie, Bl. 8 d. A., verwiesen.
Die Klägerin macht nunmehr die Kosten der Abmahnung ihres Prozessvertreters vom 03.09.2008 unter Zugrundelegen eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € entsprechend seiner Kostenrechnung vom 30.09.2008 geltend. Wegen des Inhalts der Kostenrechnung wird auf die überreichte Kopie, Bl. 14 d. A., verwiesen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 859,80 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass mit der seitens der Klägerin gerügten Werbung zum einen kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorlag, da sie selbst nur auf die gesetzliche Gewährleistung habe hinweisen wollen. Im Übrigen meint sie, zumindest sei ein Bagatellfall gemäß § 3 UWG gegeben.
Die Beklagte rügt darüber hinaus die Re[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv