Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 1 U 868/17 – Urteil vom 25.10.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. Juli 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Verletztenrente für den Arbeitsunfall vom 16. Juni 1999 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. ab dem 25. August 2007 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Rechtszügen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Fortzahlung einer Rente wegen eines Arbeitsunfalles vom 16. Juni 1999 über den 31. August 2000 hinaus. Die 1966 geborene Klägerin erlitt am 16. Juni 1999 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Erzieherin einen Arbeitsunfall, als sie in einer Kindertagesstätte von einer Stehleiter abrutschte und auf die linke Schulter fiel. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom gleichen Tage erlitt sie dabei eine Schulterluxation mit Absprengung des Tuberculum majus links. Deshalb befand sie sich bis zum 22. Juni 1999 in stationärer Behandlung im damaligen Kreiskrankenhaus I.. Im Auftrag der Beklagten erstellte der Chirurg Dr. C. am 16. November 2000 ein unfallchirurgisches Gutachten und stellte als Unfallfolgen eine traumatische Schulterluxation mit Abriss des großen Oberarmhöckers und Schädigung des Nervus axillaris fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er bis zum 31. August 2000 auf 20 v. H. und für die Zeit danach auf 10 v. H.
Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2001 das Ereignis vom 16. Juni 1999 als Arbeitsunfall und als Folgen:
„Endgradige Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes links beim Auswärtsdrehen des angelegten Armes sowie beim Einwärtsdrehen des zur Horizontale abgehobenen Ames; geringe Verschmächtigung der Schulterklappen- und Armmuskulatur links; Minderung des Kalksalzgehaltes linkes Schultergelenk; reizlose, gut verschiebliche Operationsnarben am Oberarm sowie an der Außenseite des Oberarmkopfes; noch nachweisbare Veränderungen im Bereich des Nervus axillaris nach traumatischer Schulterluxation links mit Abriss der großen Oberarmhöckers.“ an.
Nicht als Folgen des Arbeitsunfalles wurde eine beginnende Schultereckgelenksarthrose links anerkannt. Die Beklagte bewilligte eine Verletztenrente für die Zeit v[…]