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Rechtsanwälte Kotz GbR

OLG Hamburg Unterhaltsrechtliche Grundsätze der Familiensenate

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(Stand: 01. 07. 2001 – ab 1. 1. 2002: Beträge in Euro)

alte Unterhaltsrechtliche Grundsätze bis zum 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamburg handelt!

1. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung übernehmen die Senate die Unterhaltsrichtsätze aus der Düsseldorf Tabelle (Stand: 1.7.2001 bzw. 1.1.2002). Als Existenzminimum können ohne nähere Darlegung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners als Unterhaltsbedarf 135% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe verlangt werden.

Neben den für minderjährige Kinder geltenden Sätzen der ersten drei Altersstufen wenden die Senate die 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) auf den Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder). Der Bedarf des privilegierten volljährigen Kindes be­stimmt sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Die Eltern haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dabei darf allerdings der Haftungsan­teil eines Elternteils nicht höher als bei dessen alleiniger Haftung sein.

 

In den Tabellensätzen sind zusätzliche Kosten einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

Die Tabellensätze sind darauf zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten und zwei Kinder zu unterhalten hat. Abweichungen von diesem Ausgangsfall sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel durch die nächsthöhere/-niedrigere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind besteht.

In jedem Fall wird – gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge – darauf zu achten sein, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Be­trag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

 

2. Den angemessenen Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, das nicht zum Kreis der unter Nr. 1 benannten privilegierten volljährigen Kinder gehört, bewerten die Senate pauschal mit 1175 DM (= 600 Euro). Hier­bei ist es unerheblich, ob das Kind in einer eigenen Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder im Haus[…]


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