LG Rottweil – Az.: 3 Qs 1/22 – Beschluss vom 28.09. 2022
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 29. November 2021 (Az.: 6 Owi 27 Js 1162/21) wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer – Betroffener in einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes – wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 29. November 2021, mit welchem der Ordnungsmittelbeschluss gegen den Zeugen PHM K. vom 4. Oktober 2021, in welchem dem Zeugen die durch sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin vom 26. August 2021 verursachten Kosten auferlegt wurden, aufgehoben wurde.
Dem war vorausgegangen, dass der Zeuge PHM K. dem Hauptverhandlungstermin vom 26. August 2021 unentschuldigt ferngeblieben war. In diesem Termin erstattete u.a. der Kfz-Sachverständige R. ein Gutachten. Aufgrund des Ausbleibens des Zeugen PHM K. wurde die Hauptverhandlung sodann um 10:45 Uhr ausgesetzt. In einem Vermerk vom 26. August 2021 teilt die zuständige Richterin mit, der Sachverständige habe ihr wenige Minuten nach der Aussetzung der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass er erfahren habe, dass der Zeuge K. auf der Dienststelle sei. Auf Bitte des Gerichts habe der Sachverständige den Betroffenen und den Verteidiger, die noch in der Nähe des Gerichts waren, gebeten, für eine Fortsetzung der Hauptverhandlung zu bleiben, der Verteidiger habe indes gesagt, er habe keine Zeit und sei dann gegangen. Letzteres stellt der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger in Abrede. Nach dem Vermerk der zuständigen Richterin erschien der Zeuge K. kurze Zeit später.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ladung eines weiteren Zeugen, da die Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei.
Im neuen, von Amts wegen bestimmten, Hauptverhandlungstermin vom 4. Oktober 2021 wurde aufgrund eines Antrags des Verteidigers mit Schriftsatz vom 30. September 2021 bestimmt, das Verfahren bis zur Gewährung ergänzender Akteneinsicht auszusetzen.
Taggleich (am 4. Oktober 2021) erging gegen den Zeugen PHM K. oben erwähnter Ordnungsgeldbeschuss. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Zeuge sei auf telefonische Nachfrage erschienen und habe angegeben, den Termin aufgrund eines Versehens nicht pünktlich wahrgenommen zu haben. Von der Auferlegung eines Ordnungsgeldes habe angesichts des sofortigen Erscheinens des Zeugen nach dem Anruf abgesehe[…]