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Krankenhaustagegeldversicherung – Leistungsverweigerung fehlende schriftliche Leistungszusage

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AG Bad Segeberg – Az.: 17 C 240/11 – Urteil vom 23.08.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 736,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung aus einer Krankenhaustagegeldversicherung.

Zwischen den Parteien besteht ein privater Krankenhaustagegeldversicherungsvertrag zu der Nr. …. Versicherte Person ist der Sohn der Klägerin, Herr …. Nach dem Vertrag ist ein Krankenhaustagegeld in Höhe von täglich 40,90 € bei dem Beklagten versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Beklagten zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„…

§ 1

Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

Teil I (MB/KK)

(1) …

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. …

§ 4

Umfang der Leistungspflicht

Teil I (MB/KK)

(1) …

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. …

§ 5

Einschränkung der Leistungspflicht

Teil I (MB/KK)

(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) …

d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;

…“.

Wegen der weitern Einzelheiten über den Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kra[…]


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