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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wartepflicht bei Einbiegen auf Vorfahrtsstraße mit mehreren Fahrstreifen

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OLG Hamm, Az: 1 Ss OWi 3164/79, Beschluss vom 07.07.1980
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1 Abs 2, 8, 49 StVO zu einer Geldbuße von 100,– DM verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 27.6.1979 um 15.05 Uhr die B.-M.-Allee in D. in nördlicher Richtung mit seinem Pkw. An der Einmündung zur Bundesstraße 1 bog er nach rechts in die Bundesstraße 1 ein, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr auf der Bundesstraße 1 zu achten. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Pkw des Zeugen Z., der die Bundesstraße 1 zunächst auf dem mittleren Fahrstreifen in Richtung U. befuhr und im Einmündungsbereich ohne Betätigung des Blinkers auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln im Begriff war. Z. wollte auf den rechten Fahrstreifen wechseln, weil vor der ca 50 m von dem Einmündungsbereich in der B.-M.-Allee in die Bundesstraße 1 in ostwärtiger Richtung entfernt angebrachten Lichtzeichenanlage bei Rotlicht im linken Fahrstreifen sehr viele Fahrzeuge, in dem mittleren Fahrstreifen 3 Lastzüge und einige Pkws und im rechten Fahrstreifen nur wenige Pkw standen. Letzteres war auch dem Betroffenen bekannt.

Der Betroffene hat unwiderlegt behauptet, der rechte Fahrstreifen der Bundesstraße 1 sei völlig frei gewesen. Deshalb habe er sich entschlossen, nach rechts (in diesem Fahrstreifen) einzubiegen. Der Betroffene meint, er habe nicht damit rechnen können, daß der Zeuge Z. noch im Einmündungsbereich ohne vorherige Ankündigung durch Blinkzeichen auf den rechten Fahrstreifen wechseln werde. Dagegen ist das Amtsgericht der Ansicht, der Betroffene habe mit einem Wechsel des Zeugen Z. auf den verhältnismäßig freien rechten Fahrstreifen der B 1 rechnen müssen. Der Betroffene habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Zeuge den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig durch Blinkzeichen ankündigen werde.

Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er ist weiterhin der Meinung, er habe darauf vertrauen dürfen, daß der Zeuge Z. nicht ohne Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers von dem mittleren auf den rechten Fahrstreifen der B 1 überwechseln werde.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Fortb[…]


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