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Schockschaden – Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes

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Schmerzensgeld für Eltern: Ein Vater erhält Entschädigung für seelische Leiden nach Missbrauch seiner Tochter
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Lüneburg entschieden, dass ein Vater Schmerzensgeld für die seelischen Qualen erhalten kann, die er durch den sexuellen Missbrauch seiner Tochter erlitten hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Frage, ob und inwieweit Eltern für die emotionalen und psychischen Schäden entschädigt werden können, die sie durch Straftaten gegen ihre Kinder erleiden. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Vater eine „pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung“ erlitten hat, die durch den Missbrauch seiner Tochter ausgelöst wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 15/19  >>>

Die Klage und die Position des Vaters
Schmerzensgeld für Eltern: Vater erhält Entschädigung für seelische Leiden nach Missbrauch seiner Tochter – ein Urteil mit möglichen weitreichenden Auswirkungen. (Symbolfoto: Prostock-studio /Shutterstock.com)

Der Kläger, der Vater des missbrauchten Kindes, forderte Schmerzensgeld und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten vom Beklagten, dem Täter. Der Vater argumentierte, dass er aufgrund der Taten gegen seine Tochter eine tiefe depressive Verstimmung erlitten habe, die ihn arbeitsunfähig gemacht und seine Lebensqualität erheblich beeinträchtigt habe. Er berief sich auf ein früheres Urteil des Landgerichts Bonn, das einen ähnlichen Anspruch anerkannt hatte.
Die Verteidigungsstrategie des Beklagten
Der Beklagte bestritt, dass der Vater Anspruch auf Schmerzensgeld habe. Er argumentierte, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers nicht als „Schockschaden“ angesehen werden könnten, der ersatzpflichtig wäre. Laut Beklagtem müssten solche Beeinträchtigungen pathologisch fassbar sein und über die üblichen emotionalen Reaktionen hinausgehen, die nahe Angehörige in ähnlichen Situationen typischerweise erleben.
Das Gutachten und die Beweisaufnahme
Ein psychiatrisches Gutachten bestätigte, dass der Kläger eine Anpassungsstörung erlitten hatte, die als pathologisch fassbare Gesundheitsbe[…]


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