Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR 883/06
Urteil vom 07.11.2007
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. August 2006 – 9 Sa 1434/05 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30. Juni 2005 – 2 (4) Ca 2999/04 – hinsichtlich der Zahlung des Mutterschutzlohns in Höhe von 6.786,20 Euro brutto nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Die 1966 geborene Klägerin war seit 1998 beim Beklagten, der eine Feuerverzinkerei betreibt, als kaufmännische Angestellte zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.045,16 Euro beschäftigt. Seit 2001 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch, die am 28. Juli 2004 endete. Ende April 2004 legte sie dem Beklagten eine ärztliche Bescheinigung vom 27. April 2004 über eine erneute Schwangerschaft vor. Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 22. Dezember 2004, tatsächlich wurde das Kind am 3. Dezember 2004 geboren.
Als die Klägerin am 29. Juli 2004 ihre Tätigkeit wieder aufnahm, wies ihr der Beklagte das fensterlose, an den Produktionsbereich grenzende und mit Emissionen belastete Aktenzimmer als Büro zu. Zudem durfte die Klägerin nicht die Toilette im Bürobereich aufsuchen, sondern sollte eine Toilette im Produktionsbereich benutzen, die nur über eine steile Treppe zu erreichen war und bei der die Spülung nicht funktionierte. Am 30. Juli 2004 führte das Amt für Arbeitsschutz eine Betriebsbesichtigung beim Beklagten durch. Das Amt beanstandete die Arbeitsbedingungen und forderte den Beklagten auf, die Funktionsfähigkeit der Toilette herzustellen und der Klägerin ein Büro zur Verfügung zu stellen, das nicht an die Produktionshalle grenzt. Anschließend informierte es den Gynäkologen der Klägerin, Dr. S, der ein Beschäftigungsverbot bis zum 9. November 2004 aussprach.
Am 2. August 2004 teilte der Beklagte dem A[…]