Reisende haben Anspruch auf Erstattung bei abgebrochener Pauschalreise wegen Corona.
Klägerinnen erhalten Erstattung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen und Eigenbuchungen: In dem vorliegenden Fall begehrten die Klägerinnen die Erstattung von nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen aufgrund einer vorzeitig abgebrochenen Afrikareise sowie die Erstattung der Kosten für eigenständig gebuchte Rückflüge. Die gebuchten Reiseleistungen bildeten gemeinsam eine Pauschalreise, für die ein Sicherungsschein für Pauschalreisen ausgestellt wurde. Die Klägerinnen erhielten für die nicht in Anspruch genommenen Landleistungen und die Kosten für den Flughafentransfer eine Erstattung in Höhe von 3.874,00 EUR. Darüber hinaus bekamen sie für nicht in Anspruch genommene Übernachtungen und den Flughafentransfer eine weitere Erstattung in Höhe von 1.042,00 EUR. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die undurchführbaren Inlandsflüge sowie für die selbständig am 15.03.2020 gebuchten Rückflüge nach Deutschland. Die Klägerinnen hatten die Reise zunächst planmäßig angetreten, konnten jedoch aufgrund der Corona-Pandemie die gebuchten Leistungen ab dem 16.03.2020 nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Beklagte ist als Veranstalterin der gebuchten Flüge anzusehen und hat die Klägerinnen nicht ausreichend über ihre Abhilfemöglichkeiten informiert. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Erstattung der Kosten in Höhe von 5.004,12 EUR für jede Klägerin. […]
LG Köln – Az.: 36 O 231/21 – Urteil vom 08.09.2022
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 4.491,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 4.491,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten aufgrund einer vorzeitig abgebrochenen Afrikareise die Erstattung der Kosten nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen sowie die Kosten eigenständig gebuchter Rückflüge für die Heimreise.
[c[…]